Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.10.1997

Rechtsprechung
   BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96   

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https://dejure.org/1998,793
BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96 (https://dejure.org/1998,793)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1998 - III ZR 309/96 (https://dejure.org/1998,793)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1998 - III ZR 309/96 (https://dejure.org/1998,793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verjährungsfrist für Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährungsfrist für Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichverletzung der Staatsanwaltschaft - Erhebung der öffentlichen Klage - Beginn der Verjährungspflicht - Rechtskraft der Entscheidung

  • Judicialis

    BGB § 852

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852
    Beginn der Verjährung bei unvertretbarer Anklageerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852
    Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 247
  • NJW 1998, 2051
  • MDR 1998, 777
  • VersR 1998, 1019
  • WM 1998, 1679
  • DVBl 1998, 794 (Ls.)
  • JR 1998, 507
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 76/92

    Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren im

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Es genügt allerdings im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung - gegebenenfalls im Sinne einer "unvertretbaren" staatsanwaltschaftlichen Maßnahme als naheliegend, mithin eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senat BGHZ 122, 317, 325; Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164).

    Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteil vom 24. Februar 1994 aaO).

    Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt (Senat BGHZ 122, 317, 326; Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

    In neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit, eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung zu erheben, beispielsweise verneint bei einem Anspruch, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wurde, solange der Anspruchsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel führte, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken (BGHZ 122, 317, 325 f); außerdem in einem Fall, in dem der Betroffene bestimmter Maßnahmen, die die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Bestimmungen der Handwerksordnung getroffen hatte, die Amtshaftungsklage erst nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhob (Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Es genügt allerdings im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung - gegebenenfalls im Sinne einer "unvertretbaren" staatsanwaltschaftlichen Maßnahme als naheliegend, mithin eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senat BGHZ 122, 317, 325; Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164).

    Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt (Senat BGHZ 122, 317, 326; Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

    In neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit, eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung zu erheben, beispielsweise verneint bei einem Anspruch, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wurde, solange der Anspruchsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel führte, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken (BGHZ 122, 317, 325 f); außerdem in einem Fall, in dem der Betroffene bestimmter Maßnahmen, die die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Bestimmungen der Handwerksordnung getroffen hatte, die Amtshaftungsklage erst nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhob (Urteil vom 24. Februar 1994 aaO).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).

    Diese Rechtsprechung ist zwar seit BGHZ 95, 238 insoweit überholt, als der Bundesgerichtshof seither den Standpunkt vertritt, daß Widerspruch und verwaltungsrechtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, unterbrechen.

  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 145/94

    Amtspflichtverletzung durch Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides;

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).

    Da die öffentliche Hand in diesem Fällen ohnehin damit rechnen muß, daß der Geschädigte nach erfolglosem - und erst recht nach erfolgreichem - verwaltungsgerichtlichen Vorgehen auch noch Amtshaftungsansprüche erhebt, erscheint es gerechtfertigt, der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruchs zuzuerkennen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Juli 1995 aaO).

  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Soweit es um Amtspflichtverletzungen bei bestimmten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft geht, die, wie unter anderem die Entschließung über die Erhebung der öffentlichen Klage - nicht dagegen für sich genommen die Presseinformation (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - WM 1994, 992, 994 f) -, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/96 - NJW 1989, 96 f und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751 f), muß das notwendige Wissen des Geschädigten darüber hinaus die "Unvertretbarkeit" der Maßnahme umfassen.
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Soweit es um Amtspflichtverletzungen bei bestimmten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft geht, die, wie unter anderem die Entschließung über die Erhebung der öffentlichen Klage - nicht dagegen für sich genommen die Presseinformation (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - WM 1994, 992, 994 f) -, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/96 - NJW 1989, 96 f und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751 f), muß das notwendige Wissen des Geschädigten darüber hinaus die "Unvertretbarkeit" der Maßnahme umfassen.
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).
  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f).
  • BGH, 30.10.1985 - 2 StR 383/85

    Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch einen Rechtsanwalt bei Zurückhaltung

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Dies mag indessen nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts schon dem Hinweis darauf zu entnehmen sein, daß die Kläger ihre Verteidiger in der Schutzschrift vom 3. Februar 1987 - letztlich erfolgreich - vortragen ließen, der Anklagevorwurf der Untreue (§ 266 StGB) sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1985 - 2 StR 383/85 - NStZ 1986, 361) bereits unschlüssig.
  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 23/96

    Verschulden der Staatsanwaltschaft bei der Annahme dringenden Tatverdachts

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
    Soweit es um Amtspflichtverletzungen bei bestimmten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft geht, die, wie unter anderem die Entschließung über die Erhebung der öffentlichen Klage - nicht dagegen für sich genommen die Presseinformation (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - WM 1994, 992, 994 f) -, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/96 - NJW 1989, 96 f und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751 f), muß das notwendige Wissen des Geschädigten darüber hinaus die "Unvertretbarkeit" der Maßnahme umfassen.
  • BGH, 29.10.1987 - III ZR 33/87

    Pflichtwidrige Verfolgung eines Unschuldigen durch die Strafverfolgungsbehörden -

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 44/62

    Amtspflichtverletzung aufgrund der verzögerten Bearbeitung eines

  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 175/72

    Zahlung von Verdienstausfall und eines Schmerzensgeldes sowie einer

  • OLG Hamm, 20.11.1995 - 13 U 143/95
  • BGH, 13.06.1960 - III ZR 111/59
  • RG, 19.12.1941 - III 62/41

    1. Wann beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB. in dem Falle, daß die eine

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 56/11

    VOB-Vertrag: Entstehung des Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines

    Kenntnis liegt damit vor, wenn dem Forderungsinhaber die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in der Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f., vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252, vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 15).

    Ob eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist zwar im Wesentlichen eine Tatfrage, wird aber auch durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326, vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 253, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13).

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 245/12

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch wegen

    bb) Auch für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs muss der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252 f; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 27; vom 17. September 2008 - III ZR 129/07, nv, Rn. 1; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 374).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186 und vom 3. März 2005 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1997 - VII ZR 249/96   

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https://dejure.org/1997,1566
BGH, 16.10.1997 - VII ZR 249/96 (https://dejure.org/1997,1566)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1997 - VII ZR 249/96 (https://dejure.org/1997,1566)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 249/96 (https://dejure.org/1997,1566)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachbesserungsverpflichtung eines Unternehmers - Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit - Vorgelegtes Gutachten im Zivilprozess als Parteivortrag

  • rechtsportal.de

    BGB § 634, § 635
    Bestehen der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers bei Vorschlag einer untauglichen Nachbesserungsmaßnahme durch den Besteller

  • ibr-online

    Vorschlag untauglicher Nachbesserungsmaßnahme durch Auftraggeber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 634, 635
    Anforderungen an die Nachbesserung durch den Werkunternehmer bei Vorschlag des Bestellers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie weit reicht die Nachbesserungspflicht? (IBR 1998, 58)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2051 (Ls.)
  • NJW-RR 1998, 233
  • MDR 1998, 40
  • BB 1997, 2556
  • DB 1998, 468 (Ls.)
  • BauR 1998, 123
  • ZfBR 1998, 77
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2013 - 22 U 4/13

    Wann ist HOAI-Gebührenrahmen überschritten?

    Zum anderen ist im privaten Baurecht regelmäßig und angemessen zu berücksichtigen, dass im Regelfall dem Auftragnehmer selbst die (von ihm indes auch entsprechend eigenverantwortlich zu treffende) Beurteilung und Entscheidung über Art und Umfang etwaig notwendiger Vertragserfüllungsmaßnahmen bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2010, VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583; BGH, Urteil vom 16.10.1997, VII ZR 249/96, BauR 1998, 123; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2072/2077/2079 mwN), wodurch für den Auftraggeber - ebenfalls im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits (dem Auftragnehmer obliegende) Feststellungen zu Art und Umfang etwaig notwendiger Vertrags- bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen zu veranlassen.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 23 U 143/11

    Auftragnehmer entscheidet über Art und Weise der Mängelbeseitigung!

    Welche Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit zu unternehmen sind, hat zwar grundsätzlich der Auftragnehmer zu entscheiden, der dabei die Wahl zwischen allen geeigneten Maßnahmen hat (BGH, Urteil vom 16.10.1997, VII ZR 249/96, BauR 1998, 123 mit Anm. Weyer IBR 1998, 58; BGH, Urteil vom 05.05.1969, VII ZR 26/69, ZfBR 2001, 110; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2072; Ingenstau/Korbion-Wirth, a.a.O., § 13 Abs. 5 VOB/B, Rn 68 mwN).

    Der Auftragnehmer bleibt vielmehr - auch im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers - grundsätzlich (ggf. bis hin zur Neuherstellung) zur Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustandes bzw. Werkerfolges verpflichtet (BGH, Urteil vom 16.10.1997, VII ZR 249/96, BauR 1998, 123 mit Anm. Weyer IBR 1998, 58; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3008, mwN in Fn 85) und kann nach Abnahme die Zahlung des (Rest-)Werklohns nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung fordern (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 5. Teil, Rn 168 mwN in Fn 594/595; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3008 mwN; vgl. auch Ingenstau/Korbion-Wirth, a.a.O., § 13 Abs. 5 VOB/B, Rn 7-11 mwN).

  • OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 8 U 71/17

    Sanierung des Theaters im Pfalzbau

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht dabei insbesondere nicht den Mangelbegriff verkannt und ist auch nicht von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 249/96, juris Rn. 16) abgewichen.
  • OLG Brandenburg, 06.03.2008 - 12 U 45/06

    Bauvertrag: Voraussetzungen für die Einbeziehung der VOB/B

    Die Art und Weise der Mangelbeseitigung ist Sache des Werkunternehmers, der zwischen den geeigneten Maßnahmen wählen kann (BGH BauR 1998, S. 123; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1548).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 132/99

    VOB-Vertrag: Mängelbeseitigungsaufforderung mit Verlangen nach einer ungeeigneten

    Verbindet der Besteller gleichwohl seine Zahlungsverweigerung wegen Mängeln des Werkes mit der Forderung nach einer ungeeigneten Nachbesserungsmaßnahme, so entlastet das den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen (BGH NJW-RR 1998, 233).
  • OLG Jena, 08.01.2015 - 1 U 268/13

    Architekt muss über keine Spezialkenntnisse im Schwimmbadbau verfügen!

    Grundsätzlich hat der Auftragnehmer zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit zu treffen sind (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 VII ZR 249/96, NJW-RR 1998, 233).

    Der Auftragnehmer bleibt vielmehr - auch im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers grundsätzlich (ggf. bis hin zur Neuherstellung) zur Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustandes bzw. Werkerfolges verpflichtet (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 249/96, NJW-RR 1998, 233).

  • OLG Brandenburg, 20.09.2007 - 12 U 86/06

    Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage bei

    Grundsätzlich ist allerdings der Unternehmer frei in der Wahl der Nachbesserungsmöglichkeiten (vgl. BGH NJW-RR 1998, S. 233).
  • LG Düsseldorf, 03.08.2018 - 13 O 161/13

    Architektenvertrag - Pflichtverletzung wegen Überschreitung einer

    Zum anderen ist im privaten Baurecht regelmäßig und angemessen zu berücksichtigen, dass im Regelfall dem Auftragnehmer selbst die (von ihm indes auch entsprechend eigenverantwortlich zu treffende) Beurteilung und Entscheidung über Art und Umfang etwaig notwendiger Vertragserfüllungsmaßnahmen bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2010, VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583; BGH, Urteil vom 16.10.1997, VII ZR 249/96, BauR 1998, 123; Werner/Pastor, a.a.O., Rn #####/####/2079 mwN), wodurch für den Auftraggeber - ebenfalls im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits (dem Auftragnehmer obliegende) Feststellungen zu Art und Umfang etwaig notwendiger Vertrags- bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen zu veranlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2013 - I-22 U 4/13 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 22 U 68/16

    Auftragnehmer verlangt Abnahme: Einschaltung eines Privatgutachters erforderlich?

    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass im Regelfall dem Auftragnehmer selbst und damit eigenverantwortlich die Beurteilung und Entscheidung über Art und Umfang etwaig notwendiger Vertragserfüllungsmaßnahmen bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2010, VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583; BGH, Urteil vom 16.10.1997, VII ZR 249/96, BauR 1998, 123), weshalb für den Auftraggeber - ebenfalls im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres Veranlassung besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die dem Auftragnehmer obliegenden Feststellungen zu Art und Umfang etwaig notwendiger Nacherfüllungsmaßnahmen zu veranlassen.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 21 U 21/08

    Anforderungen an die Bauüberwachung durch einen Architekten bei Errichtung eines

    Ein Auftraggeber hat nur dann einen Anspruch auf Neuherstellung des mangelhaften Werks, wenn die Mängel nur auf diese Weise nachhaltig beseitigt werden können (vgl. BGH BauR 1998, 123; Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 16. Auflage, vor § 13 VOB/B Rdn. 32).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2005 - 12 U 106/04

    Bauvertrag: Einvernehmliche Neubegründung der nach Ablauf der

  • OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02

    Anforderungen an die Nachbesserung eines Mangels nach den anerkannten Regeln der

  • KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03

    Bauvertrag: Durchsetzung des Mängelbeseitigungsanspruchs bei

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